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AGBs

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen - Redbloc Fertigteile RLP GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Es gelten ausschließlich die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen werden nur durch die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung anerkannt.

 

2. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

3. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

4. Die im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen mit dem Besteller gelten gegenüber den Liefer- und Zahlungsbedingungen vorrangig. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises, - ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits maßgeblich.

 

§ 2 Angebot

 

1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

 

2. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, können wir dieses grundsätzlich in zwei Wochen annehmen.

 

3. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

 

4. Die Annahme des Angebotes kann entweder schriftlich oder durch die Auslieferung der Ware erfolgen. Der Vertragsschluss kommt durch die firmenseitig gezeichnete Auftragsbestätigung zu Stande. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, so erfolgt zunächst eine unverbindliche Zugangsbestätigung. Diese stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit einer Annahmeerklärung verbunden werden.

 

5. Für die richtige Auswahl und Menge der Produkte ist nur der Besteller verantwortlich.

 

6. Die in den Werbe- und Produktinformationen enthaltenen technischen Daten und Beschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Die Übernahme einer etwaigen Garantie bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

 

7. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen), behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Die Preise berechnen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden Listen. Abweichungen können sich nur dann ergeben, sofern diese in der Auftragsbestätigung ersichtlich sind. Mit der Herausgabe neuer Preislisten erlischt automatisch die Gültigkeit der alten Preislisten.

 

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher und vorheriger expliziter Vereinbarung zulässig.

 

3. Sofern keine gegenteilige Vereinbarung geschlossen wurde, gelten die Preise ab Werk oder Lager. Die Preise beinhalten nicht die Mehrwertsteuer und etwaige Nebenkosten (z.B. für Fracht, Versicherung, Verpackung, Versetzschlaufen).

 

4. Sofern die vorgefundenen – nicht wie vereinbart – örtlichen Gegebenheiten größere (spezielle) Fahrzeuge erforderlich machen, werden die hieraus entstandenen Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

 

5. Für den Fall von Preisänderungen (Kostensenkungen oder -erhöhungen) behalten wir uns ausdrücklich die Berechnung der am Tag der Warenlieferung geltenden Preise vor – insbesondere im Hinblick auf Tarifabschlüsse oder auf Materialpreisänderungen. Etwaige Preisänderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

 

6. Bei längerfristigen Preisvereinbarungen (z.B. Jahresvereinbarungen) gelten die vereinbarten Konditionen. Die Konditionen sind vertraulich zu behandeln und deren Weitergabe untersagt. Bei Verstößen gegen die vertrauliche Behandlung oder Weitergabe der Konditionen entfallen alle Vergünstigungen rückwirkend. Darüber hinaus ist der Vertragspartner zum Ersatz des aus der Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

 

7. Sofern in der Auftragsbestätigung oder aus anderen Vereinbarungen keine Abweichungen getroffen werden, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

 

8. Ansprüche aus erklärten Aufrechnungen werden nur berücksichtigt, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

 

9. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann von dem Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

10. Sofern die Erfüllungsleistung des Vertragspartners nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreicht, behalten wir uns das Bestimmungsrecht vor, auf welche der noch ausstehenden Forderungen die Leistung angerechnet wird.

 

11. Wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass die Gegenleistung des Vertragspartners durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird oder begründete Zweifel an der Bonität des Zahlungspflichtigen bestehen, sind wir berechtigt unsere vertraglich vereinbarte Leistung zu verweigern oder lediglich in Vorkasse zu erfüllen.

 

§ 4 Lieferung

 

1. Verbindliche Liefertermine sind ausdrücklich vorher zu vereinbaren.

 

2. Voraussetzung für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

 

3. Im Falle des Annahmeverzuges oder der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten.

Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

4. Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges, haften wir für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes; höchstens jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

 

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise entstandenen Schaden begrenzt.

 

§ 5 Gefahrübergang

 

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes / Lagers auf den Besteller über, sofern die Ware auf den Wunsch des Bestellers versendet wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

2. Die auf dem Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Annahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs dieser berechtigt.

 

§ 6 Verpackungskosten

 

Sämtliche Verpackungen, die von uns in den Verkehr gebracht wurden, werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zurückgenommen, sofern diese vollständig entleert und nicht verschmutzt sind.

 

§ 7 Mängelhaftung

 

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

2. Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Sofern vom Besteller oder von einem Dritten unsachgemäße

Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen werden, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

3. Sofern trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung – unter angemessener Fristsetzung – zu geben. Etwaige Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

6. Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Waren beim Besteller. Die Verjährungsfrist beträgt auch uns gegenüber 4 Jahre, sofern der Besteller mit dem Endabnehmer die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) zugrunde gelegt hat.

 

§ 8 Prospekte und Unterlagen

 

Die in unseren Anschauungsmaterialien enthaltenen Maße, Gewichts- und Qualitätsangaben sind ebenso wie Muster und Probestücke lediglich Richtwerte der durchschnittlichen Produktion.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nichts stets ausdrücklich hierauf berufen.

 

2. Wir sind zur Rückforderung der Kaufsache berechtigt, soweit der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

3. Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller dazu verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln.

 

4. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe der Vorbehaltsware ist nur im Rahmen eines bestehenden gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zulässig. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) ab.

 

§ 10 Datenschutz

 

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in den ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Artikel 14 der EU- Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden sie hier: www.boniversum.de/eu- dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.

 

§ 11 Sonstiges

 

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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